Landschaftsplanung
Bei der Landschaftsplanung ist uns ein interdisziplinäres, problemorientiertes, zielgerichtestes Arbeiten sowohl in komplexen Großprojekten als auch in kleinmaßstäblichen Bereichen sehr wichtig.
Wesentlich sind die Zusammenarbeit mit den genehmigenden Behörden und Erfahrungsaustausch sowohl im Team als auch mit unseren langjährigen Partnern.
Unser Leistungsspektrum umfasst die Erarbeitung verschiedener Fachbeiträge und Gutachten sowie die Begleitung der Umsetzung der Maßnahmen.

Eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) hat die Aufgaben negative Wirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen, frühzeitig und umfassend zu erkennen. Dabei werden nicht nur die relevanten Schutzgüter sondern auch die entstehenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern untersucht und umweltfachlich bewertet. Als Mittel zur Vorhabenoptimierung bietet die UVS die Möglichkeit Vorhabenalternativen aufzuzeigen, deren Umweltauswirkungen geringer sind. In Deutschland wird durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sowie die Gesetze der einzelnen Bundesländer geregelt, wann eine UVS durchzuführen ist. Im Gegensatz zu vielen anderen umweltfachlichen Verfahren ist bei der Durchführung der UVS immer eine Beteiligung potentiell Betroffener und der Öffentlichkeit zwingend, da nur so alle entscheidenden Belange berücksichtigt werden können.

FFH-Vorprüfung / FFH-Prüfung
Die FFH-Vorprüfung stellt eine Erheblichkeitsabschätzung dar. Werden im Rahmen dieser Vorprüfung negative Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet festgestellt, wird eine FFH- Prüfung oder auch Verträglichkeitsuntersuchung erforderlich.
Ziel ist es die negativen Auswirkungen von Plänen und Projekten abzuschätzen bzw. mögliche Beeinträchtigung vorab auszuschließen. Hier werden dann detailliert und einzelfallbezogen die von einem Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets nach Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) einschließlich der für sie maßgeblichen Bestandteile untersucht.
Je nach Beeinträchtigungsgrad werden verschiedene Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigung festgelegt.
Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, die durch ein Vorhaben ausgelöst werden, wird eine zusätzliche Prüfung – Ausnahmeprüfung – erforderlich.
SPA-Vorprüfung / SPA-Prüfung
Entsprechend der Europäischen Vogelschutzrichtlinie werden für die in der Richtlinie aufgeführten Arten „besondere Schutzgebiete“ (kurz SPA oder auch Special Population Area) ausgewiesen.
Es gilt im Rahmen der SPA-Vorprüfung (Erheblichkeitsabschätzung) bzw. die SPA-Prüfung (Verträglichkeitsuntersuchung) zu untersuchen, ob und in welcher Intensität die von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen, Einfluss auf die Erhaltungsziele und die maßgeblichen Gebietsbestandteile eines europäisches Vogelschutzgebiet nach Art. 4 (1) der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) haben.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung oder auch spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag untersucht, ob ein Vorhaben mit den Vorschriften des europäischen Artenschutzrechtes im Einklang steht. Die Prüfinhalte sind im §44 BNatSchG und bei einer erforderlichen Ausnahmeprüfung im §45 BNatSchG beschrieben.
Ziel ist es, die durch ein Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen von Arten zu vermeiden bzw. zu minimieren. Ist das nicht möglich sind spezielle auf die Art abgestimmte Schutzmaßnahmen zu konzipieren, um den Erhalt der Art sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden als FSC bzw. CEF Maßnahmen bezeichnet.

Der LBP stellt ein Grundinstrument der Landschaftsplanung dar und befasst sich inhaltlich mit der Analyse und Bewertung von Natur und Landschaft.
Ziel des LBPs ist die Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigungen auf die Natur und Landschaft, die durch geplante Vorhaben entstehen können und die Anwendung der Eingriffsregelung, also die Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von vorhabenbedingten Eingriffen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.

Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan ist auf der Grundlage von planfestgestellten oder plangenehmigten Unterlagen zu erarbeiten und deckt sowohl landschaftsplanerische als auch freiraumplanerische Belange ab.
Das Leistungsspektrum reicht bis zur Leistungsphase 9 und umfasst das Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe, sowie die Bauüberwachung und Objektbetreuung.
Ziel ist es, die geplanten Maßnahmen sowohl fachlich als auch technisch korrekt umzusetzen und diese dauerhaft am Standort zu erhalten.

Die ökologische Baubegleitung dient der naturschutzkonformen Umsetzung von Baumaßnahmen und hat darüber hinaus die Aufgabe die Umsetzung der festgelegten landschaftsplanerischen Maßnahmen fachlich zu begleiten und sicherzustellen.
Grundlagen der ÖBB stellen die Landschaftspflegerische Begleit- und Ausführungsplanung dar. Im Gegensatz zur Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung deren Leistungsumfang auch die Umsetzung beinhalten kann, ist die Ökologische Baubegleitung ein naturschutzfachlich vertiefendes Instrument, das die Oberbauleitung unterstützten und zwischen Fachbehörden, Baufirmen und Bauleitung hinsichtlich der naturschutzkonformen Umsetzung vermitteln soll.
Häufig wird die ÖBB bereits in der Ausführungsplanung mit einbezogen, da so frühzeitig Umsetzungsschwierigkeiten und Hindernisse erkannt werden, die den Bauprozess unnötig verzögern könnten.
Auf der Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der daraus resultierenden Bestimmung der Länder gelangt das Schutzgut Wasser immer stärker in den Focus bei Bauvorhaben mit einer Oberflächen- und Grundwasserbetroffenheit. Unser Büro beschäftigt sich sowohl mit der Thematik Gewässerentwicklung / Gewässerpflege und der Bereitstellung von konzeptionellen Pflege- und Entwicklungsplänen wie auch mit der Ingenieurbiologischen Planung im und am Gewässer.